
Will ein Arbeitgeber nach ordentlicher Kündigung für die Restlaufzeit den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, kann er ihn im gegenseitigen Einvernehmen freistellen. Eine einseitige Freistellung ist grundsätzlich nicht möglich. Ist sie ausnahmsweise zulässig - z.B. als milderes Mittel gegenüber einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Gr...
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